Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Ausgangslage anders präsentieren sollte, wenn, wie im Beschluss SK 17 331 vom 16. September 2017, zum Zeitpunkt des Todes erst die Berufungsanmeldung vorliegt. So oder anders kann das erstinstanzliche Urteil nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. Die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens (Art. 399 StPO) hat darauf keinen Einfluss. Beim Tod des Beschuldigten vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils kann nicht von einer verspäteten bzw. nicht eingetroffenen Berufungserklärung ausgegangen werden, weil die Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nicht mehr ablaufen kann.