Es wäre nicht sachgerecht, die vollständige Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, zumal der jeweilige Beschuldigte sel. das erstinstanzliche Urteil nicht akzeptiert und fristgerecht Berufung eingereicht habe (SK 19 213 vom 16. November 2020, SK 19 254 vom 5. Mai 2020, SK 17 362 vom 24. September 2018, SK 17 166 vom 11. Januar 2018, SK 15 200 vom 4. August 2016). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Ausgangslage anders präsentieren sollte, wenn, wie im Beschluss SK 17 331 vom 16. September 2017, zum Zeitpunkt des Todes erst die Berufungsanmeldung vorliegt.