399 StPO und N. 9 zu Art. 403). 7 6.2 Entsprechend halten auch die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern in mehreren Entscheiden fest, ein Verfahrenshindernis (nach Eingang der Berufungserklärung) schliesse aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden dürfe. Es wäre nicht sachgerecht, die vollständige Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, zumal der jeweilige Beschuldigte sel.