Da der Tod die Fortführung des Strafverfahrens bzw. des allfälligen Rechtsmittelverfahrens verhindert, muss die Rechtsfolge die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO sein. Auch wenn die Berufungsinstanz aufgrund des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht auf die Berufung eintritt (Art. 403 Abs. 1 Bst. c StPO), kann dies im Falle des Todes der beschuldigten Person nicht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO zur Folge haben, sondern einzig die Einstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 2 zu Art. 399 StPO und N. 9 zu Art.