Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Berufungserklärung nicht (mehr) eingereicht. Der Tod der beschuldigten Person während dieser Phase des Strafverfahrens verhindert dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Da der Tod die Fortführung des Strafverfahrens bzw. des allfälligen Rechtsmittelverfahrens verhindert, muss die Rechtsfolge die Einstellung des Verfahrens gemäss Art.