Stirbt die beschuldigte Person vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nachdem sie die Berufung angemeldet hat, ist das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt des Todes der beschuldigten Person noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Tod der beschuldigten Person kann nicht wie ein Verzicht des Rechtsmittels oder ein Rückzug desselben gehandhabt werden. Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Berufungserklärung nicht (mehr) eingereicht.