6. 6.1 Die Kammer schliesst sich diesen Lehrmeinungen an. Entscheidend für die Rechtsfolge der Einstellung ist nicht, ob das Verfahren bereits bei der Rechtsmittelinstanz hängig geworden ist oder sie auf das Rechtsmittel eintritt, sondern einzig und allein, ob das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen konnte. Stirbt die beschuldigte Person vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nachdem sie die Berufung angemeldet hat, ist das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt des Todes der beschuldigten Person noch nicht in Rechtskraft erwachsen.