Es wird nicht ausgeführt, was dies für den weiteren Gang des Verfahrens heisst. Allerdings verweist LIEBER in diesem Zusammenhang auf SCHMID/JOSITSCH, welche, wie ausgeführt, explizit festhalten, dass der Straffall bei Tod der beschuldigten Person während laufender Berufungsfrist bzw. des Berufungsverfahrens einzustellen ist und damit auch ein erstinstanzliches Urteil hinfällig wird (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 8 zu Art. 382 StPO; vgl. auch N. 2 zu Art. 399 StPO und N. 9 zur Art. 403).