Er sieht deshalb in diesen Konstellationen keinen Raum für eine Weiterführung oder Ergreifung des Rechtsmittels durch die Angehörigen der beschuldigten Person (LIEBER, in Kommentar StPO [DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS], 2020, N. 21 zu Art. 382 StPO). Es wird nicht ausgeführt, was dies für den weiteren Gang des Verfahrens heisst.