5.4 LIEBER führt im Zusammenhang mit der Rechtsmittellegitimation der Rechtsnachfolger in Art. 382 Abs. StPO aus, dass das erstinstanzliche Urteil nicht in formelle Rechtskraft erwächst, wenn entweder die beschuldigte Person bereits die Berufung erklärt hat oder wenn sie während laufender Berufungsfrist, mithin vor Eintritt der Rechtskraft verstirbt, ohne auf das Rechtsmittel verzichtet zu haben. Er sieht deshalb in diesen Konstellationen keinen Raum für eine Weiterführung oder Ergreifung des Rechtsmittels durch die Angehörigen der beschuldigten Person (LIEBER, in Kommentar StPO [DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS], 2020, N. 21 zu Art.