6 der laufenden Berufungsfrist bzw. nach Anmeldung der Berufung stirbt; das erstinstanzliche Urteil wird gegenstandslos (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 2 zu Art. 399; vgl. auch N. 8 zu Art. 382 und N. 9 zu 403 StPO). SCHMID/JOSITSCH stellen sich einzig die Frage, wer über die Einstellung zu entscheiden hat. 5.4 LIEBER führt im Zusammenhang mit der Rechtsmittellegitimation der Rechtsnachfolger in Art.