Im Falle der Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht (bei Kollegialgerichten also nicht die Verfahrensleitung) das Verfahren in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mit (separatem) Beschluss bzw. Verfügung und mit den Wirkungen von Art. 320 Abs. 4 StPO ein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 15 f. zu Art. 329 StPO). Gemäss dieser Lehrmeinung ist das Strafverfahren auch dann i.S. von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen, wenn die beschuldigte Person, wie vorliegend, während