Tritt nach der Urteilsfällung, aber vor dem Akteneingang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art. 329 Abs. 4 StPO ein, ist Letzteres zuständig, da die erste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkommen kann (eine Ausnahme besteht ausdrücklich etwa in Art. 231 Abs. 3 StPO) und somit nicht das Verfahren nach Art. 363 ff. StPO gegeben ist. Dies bedeutet ebenso, dass z.B. bei Tod der verurteilten beschuldigten Person während der Berufungsfrist die Akten zum Erlass des Einstellungsbeschlusses an das Berufungsgericht zu überweisen sind, auch wenn seitens dieser Person keine Berufung erfolgte. Im Falle der Anwendung von Art.