Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, kann dieser Rechtsprechung aber nicht gefolgt werden. 5.3 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar. Gemäss SCHMID/JOSITSCH ist Art. 329 Abs. 4 StPO ab Rechtshängigkeit des Verfahrens beim (vorab erstinstanzlichen) Gericht hin bis zur Urteilsfällung anwendbar. Tritt nach der Urteilsfällung, aber vor dem Akteneingang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art.