329 Abs. 4 StPO eingestellt werden müsste. Folglich könnte das erstinstanzliche Urteil auch unter dem Blickwinkel der zitierten Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen. Das rechtlich geschützte Interesse an der Weiterführung des Ausstandsverfahrens und dessen Erledigung mit einem materiellen Entscheid ist folglich zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht einen Nichteintretensentscheid fällen und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils feststellen wird. Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, kann dieser Rechtsprechung aber nicht gefolgt werden.