Akten PEN 20 125). Bei dieser Ausgangslage hat der Gesuchsteller sel. bzw. sein Nachlass ein rechtlich geschütztes Interesse an einem materiellen Entscheid im Ausstandsverfahren. Eine Gutheissung des Ausstandsgesuchs würde nämlich zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Wiederholung des Hauptverfahrens führen, soweit Rechtsanwalt B.________ auch befugt sein sollte, die Wiederholung des Hauptverfahrens zu beantragen (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO). Eine Wiederholung wäre aufgrund des Versterbens des Gesuchstellers sel. aber nicht mehr möglich, weshalb das Strafverfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt werden müsste.