Das vorinstanzliche Urteil erwachse aufgrund fehlender gültiger Berufung vollumfänglich in Rechtskraft (E. 4). 5.2 Folgt man dieser Rechtsprechung, erwächst das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft, d.h. der Gesuchsteller sel. wird rechtskräftig verurteilt. Sein Nachlass wird mit den dem Gesuchsteller sel. rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 181'259.45, der Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilkläger von CHF 42'056.85 sowie den Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von insgesamt CHF 149'900.00 belastet (vgl. erstinstanzliches Urteil, pag. 6620 ff.; Akten PEN 20 125).