5 2017 nicht auf die Berufung ein und stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Sie kam zum Schluss, dass mit dem Tod der beschuldigten Person im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserklärung ein Prozesshindernis vorgelegen habe, womit in Anwendung von Art. 403 Abs. 3 StPO nicht auf die Berufung eingetreten werden könne. Das vorinstanzliche Urteil erwachse aufgrund fehlender gültiger Berufung vollumfänglich in Rechtskraft (E. 4).