5. 5.1 Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Gesuchsteller sel. am 16. Oktober 2020 mündlich eröffnet (pag. 6620; Akten Regionalgericht). Am 19. Oktober 2020 meldete er Berufung an (pag. 6656; Akten Regionalgericht). Das Kantonsgericht Schaffhausen trat in seinem Entscheid 50/2014/3 vom 16. Juni 2015 E. 2 (publiziert in CAN 2015 Nr. 92 S. 254 f.) zufolge Eintritts eines Prozesshindernisses (Tod der beschuldigten Person) nicht auf die Berufung ein und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Auch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern trat in ihrem Beschluss SK 17 331 vom 16. Oktober