Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob nach wie vor ein Interesse des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses an einem materiellen Entscheid im Austandsverfahren besteht. Wie bereits erwähnt, hängt dies davon ab, ob der Ausgang des Ausstandsverfahrens unmittelbar Einfluss auf die Art des Abschlusses des Strafverfahrens hat, was im Folgenden vorfrageweise zu prüfen ist.