Mit Blick auf die von den Erben am 27. November 2020 unterzeichnete Vollmacht mit dem Betreff «Abklärungen betreffend Todesfall A.________ sel.; Begleitung des Strafverfahrens bis zum formellen Abschluss» ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung und Weiterführung des Ausstandsverfahrens auch im Interesse des Nachlasses ist. Das Ausstandsverfahren wird daher aufgrund des nachträglichen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung nicht per se gegenstandslos. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob nach wie vor ein Interesse des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses an einem materiellen Entscheid im Austandsverfahren besteht.