Grundsätzlich ist Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses jedenfalls befugt, das Ausstandsverfahren auch nach dem Tod des Auftraggebers weiterzuführen. Das ist auch prozessrechtlich möglich, da die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers sel. nicht erforderlich ist und es im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht um dessen Verurteilung geht. Mit Blick auf die von den Erben am 27. November 2020 unterzeichnete Vollmacht mit dem Betreff «Abklärungen betreffend Todesfall A.______