nach wie vor zu wahren sind (vgl. WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 35 OR). Ob dies der Fall ist, hängt massgeblich davon ab, ob die Weiterführung des Ausstandsverfahrens noch Einfluss auf den Ausgang des gegen den Gesuchsteller sel. geführten Strafverfahrens hat. Nur in diesem Fall besteht auch ein Interesse an einem materiellen Entscheid im Ausstandsverfahren. Die Frage, ob nach wie vor Interessen des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses zu wahren sind, ist damit doppelt relevant. Grundsätzlich ist Rechtsanwalt B._____