in Sachen Strafverteidigung zu vertreten. Es wurde vereinbart (abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten), dass die Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft erlischt. Rechtsanwalt B.________ ist damit auch mit Blick auf die Bestimmungen zum Auftragsrecht in Art. 405 OR trotz Versterbens des Gesuchstellers sel. zur Vertretung bzw. Weiterführung des Ausstandsverfahrens befugt bzw. sogar verpflichtet, sofern die Interessen des Beschuldigten sel. (bzw. seines Nachlasses) nach wie vor zu wahren sind (vgl. WATTER, in: Basler Kommentar