Er ist somit nicht mehr prozessfähig und kann folglich auch nicht mehr als Partei am vorliegenden Verfahren teilnehmen. Bei nachträglichem Wegfall einer Prozessvoraussetzung wird das Verfahren grundsätzlich gegenstandslos. 4.2 Der Gesuchsteller sel. wurde im Straf- und auch im Ausstandsverfahren privat von Rechtsanwalt B.________ vertreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR;