4. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) beginnt die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. Mit dem Erlöschen der Persönlichkeit endet auch die Rechtsfähigkeit (Art. 11 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Rechtsfähigkeit umfasst namentlich die Prozessfähigkeit. Eine verstorbene Person ist mit anderen Worten nicht mehr prozessfähig. Der Gesuchsteller ist am 20. November 2020 verstorben. Er ist somit nicht mehr prozessfähig und kann folglich auch nicht mehr als Partei am vorliegenden Verfahren teilnehmen.