Folglich sind die beiden Söhne des Gesuchstellers sel., unabhängig von einem allfällig eigenen Interesse, nicht legitimiert, das vom Gesuchsteller sel. eingeleitete Ausstandsverfahren in eigenem Namen weiterzuführen. Anders als bei Versterben der geschädigten Person ist auch keine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO möglich. Die Erben werden folglich nicht Partei im vorliegenden Ausstandsverfahren. Ein eigenes Ausstandsgesuch haben sie im Übrigen (bisher) nicht gestellt, wie auch aus der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 30. November 2020 hervorgeht (vgl. insb. Rz. 29 und 30).