3. Nach dem Tod der beschuldigten oder verurteilten Person können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Ausstandsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. Folglich sind die beiden Söhne des Gesuchstellers sel., unabhängig von einem allfällig eigenen Interesse, nicht legitimiert, das vom Gesuchsteller sel.