Der Beweisantrag des Gesuchstellers sel. um Beizug der vollständigen Tonaufnahmen, d.h. inkl. Tonaufnahmen der Vorfragen, wurde unter dem Vorbehalt, dass Tonaufnahmen der Vorfragen existierten, gutgeheissen. Entsprechend wurde das Regionalgericht aufgefordert, der Beschwerdekammer die Tonaufnahmen der Vorfragen, sofern vorhanden, nachzureichen. Am 6. November 2020 teilte das Regionalgericht mit, dass die Vorfragen nicht aufgenommen worden seien. Mit Verfügung vom 11. November 2020 wurde den Parteien von diesem Schreiben Kenntnis gegeben.