Mit Eingabe vom 2. November 2020 beantragte der Gesuchsteller sel. den Beizug sowie die Zustellung der vollständigen Tonaufnahmen inkl. Tonaufnahmen der Vorfragen. Zudem reichte er gleichentags seine Schlussbemerkungen zu den Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 bis 5 ein. Darin hielt er am Ausstandsgesuch fest. Am 4. November 2020 stellte der Verfahrensleiter fest, dass die Stellungnahmen von den Gesuchsgegnern 2 bis 5 unterzeichnet worden seien und sich die Vorfragen nicht auf den der Beschwerdekammer vorliegenden Tonaufnahmen der Hauptverhandlung vom 5. bis 9. Oktober 2020 befänden. Der Beweisantrag des Gesuchstellers sel.