Ausserdem beantragte er den Beizug des ganzen Verhandlungsprotokolls, der vollständigen Tonaufnahmen zur Hauptverhandlung sowie der Verfahrensakten. Am 16. Oktober 2020 beschloss das Kollegialgericht, dass es den geltend gemachten Ausstandsgrund nicht als gegeben erachte, weshalb die gleichentags geplante Urteilseröffnung stattfinden werde. Die mit dem Ausstandsgesuch eingereichten Beilagen 4 und 5 wurden vom Kollegialgericht nicht entgegengenommen.