Die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens ändert daran nichts (E. 6.1 und 6.2). Ist das Berufungsverfahren noch nicht bei der Rechtsmittelinstanz hängig, ist das erstinstanzliche Gericht für die Einstellung zuständig (E. 7.2). Mangels rechtskräftigen Urteils und infolge Einstellung des Verfahrens bzw. der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen haben weder der Gesuchsteller sel. noch sein Nachlass ein zu schützendes Interesse an einem materiellen Entscheid über das Ausstandsverfahren (E. 7.3). Erwägungen: