Der Tod der beschuldigten Person kann nicht wie ein Verzicht auf das Rechtsmittel oder ein Rückzug desselben gehandhabt werden. Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Berufungserklärung nicht (mehr) eingereicht. Der Tod der beschuldigten Person während dieser Phase des Strafverfahrens verhindert dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens ändert daran nichts (E. 6.1 und 6.2).