Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Regeste: Art. 329 Abs. 4 StPO; Tod der beschuldigten Person nach der Berufungsanmeldung und während hängigem Ausstandsverfahren Der Tod des Beschuldigten vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führt in allen Verfahrensstadien zur Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Tod der beschuldigten Person kann nicht wie ein Verzicht auf das Rechtsmittel oder ein Rückzug desselben gehandhabt werden.