Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 444 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter sel./Gesuchsteller sel. C.________ Gesuchsgegnerin 1 D.________ Gesuchsgegnerin 2 E.________ Gesuchsgegnerin 3 F.________ Gesuchsgegnerin 4 G.________ Gesuchsgegner 5 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens Regeste: Art. 329 Abs. 4 StPO; Tod der beschuldigten Person nach der Berufungsanmeldung und während hängigem Ausstandsverfahren Der Tod des Beschuldigten vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils führt in allen Ver- fahrensstadien zur Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO). Der Tod der be- schuldigten Person kann nicht wie ein Verzicht auf das Rechtsmittel oder ein Rückzug desselben gehandhabt werden. Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Beru- fungserklärung nicht (mehr) eingereicht. Der Tod der beschuldigten Person während die- ser Phase des Strafverfahrens verhindert dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstin- stanzlichen Urteils. Die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens ändert daran nichts (E. 6.1 und 6.2). Ist das Berufungsverfahren noch nicht bei der Rechtsmittelinstanz hängig, ist das erstin- stanzliche Gericht für die Einstellung zuständig (E. 7.2). Mangels rechtskräftigen Urteils und infolge Einstellung des Verfahrens bzw. der sich dar- aus ergebenden Rechtsfolgen haben weder der Gesuchsteller sel. noch sein Nachlass ein zu schützendes Interesse an einem materiellen Entscheid über das Ausstandsverfahren (E. 7.3). Erwägungen: 1. 1.1 Vom 5. bis 9. Oktober 2020 fand vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) die Parteiverhandlung im gegen den Beschuldigten sel. geführten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Toten- friedens statt (PEN 20 125). Am 12. und 13. Oktober 2020 erfolgte die geheime Ur- teilsberatung. Der Beschuldigte sel. (nachfolgend: Gesuchsteller sel.), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 14. Oktober 2020 (Eingang Regional- gericht: 15. Oktober 2020) ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichts- präsidentin, die drei Laienrichterinnen D.________, E.________ und F.________ sowie den Laienrichter G.________ des Regionalgerichts (nachfolgend: Gesuchs- gegner 1 bis 5 oder Kollegialgericht) ein. Ausserdem beantragte er den Beizug des ganzen Verhandlungsprotokolls, der vollständigen Tonaufnahmen zur Hauptver- handlung sowie der Verfahrensakten. Am 16. Oktober 2020 beschloss das Kollegi- algericht, dass es den geltend gemachten Ausstandsgrund nicht als gegeben er- achte, weshalb die gleichentags geplante Urteilseröffnung stattfinden werde. Die mit dem Ausstandsgesuch eingereichten Beilagen 4 und 5 wurden vom Kollegial- gericht nicht entgegengenommen. Der Gesuchsteller sel. wurde am 16. Oktober 2020 wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Am 19. Oktober 2020 meldete er Berufung gegen dieses Urteil an (pag. 6656; Akten Regi- onalgericht). 2 1.2 Am 21. Oktober 2020 liess der Gesuchsteller sel. der Beschwerdekammer sein Ausstandsgesuch vom 14. Oktober 2020 inkl. der Beilagen 4 und 5 zukommen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 reichte das Regionalgericht die Akten PEN 20 125 bei der Beschwerdekammer ein. Gleichzeitig trafen die Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 bis 5 bei der Beschwerdekammer ein. Am 27. Oktober 2020 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein Ausstandsverfahren und forderte die Gesuchsgegner 2 bis 5 auf, ihre Stellungnahmen innert fünf Tagen zu unterzeichnen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen zu den Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 bis 5 wurde eine Frist von fünf Tagen angesetzt. Mit Eingabe vom 2. November 2020 beantrag- te der Gesuchsteller sel. den Beizug sowie die Zustellung der vollständigen Tonaufnahmen inkl. Tonaufnahmen der Vorfragen. Zudem reichte er gleichentags seine Schlussbemerkungen zu den Stellungnahmen der Gesuchsgegner 1 bis 5 ein. Darin hielt er am Ausstandsgesuch fest. Am 4. November 2020 stellte der Ver- fahrensleiter fest, dass die Stellungnahmen von den Gesuchsgegnern 2 bis 5 un- terzeichnet worden seien und sich die Vorfragen nicht auf den der Beschwerde- kammer vorliegenden Tonaufnahmen der Hauptverhandlung vom 5. bis 9. Oktober 2020 befänden. Der Beweisantrag des Gesuchstellers sel. um Beizug der vollstän- digen Tonaufnahmen, d.h. inkl. Tonaufnahmen der Vorfragen, wurde unter dem Vorbehalt, dass Tonaufnahmen der Vorfragen existierten, gutgeheissen. Entspre- chend wurde das Regionalgericht aufgefordert, der Beschwerdekammer die Tonaufnahmen der Vorfragen, sofern vorhanden, nachzureichen. Am 6. November 2020 teilte das Regionalgericht mit, dass die Vorfragen nicht aufgenommen worden seien. Mit Verfügung vom 11. November 2020 wurde den Parteien von diesem Schreiben Kenntnis gegeben. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeord- net, aber darauf hingewiesen, dass allfällige Schlussbemerkungen innert fünf Ta- gen einzureichen seien. Mit Verfügung vom 13. November 2020 wurde diese Frist abgenommen und der Beweisantrag des Gesuchstellers sel. auf Zustellung der Tonaufnahmen (exkl. Vorfragen) gutgeheissen. Die Tonaufnahmen wurden Rechtsanwalt B.________, mit der Bitte um deren Rücksendung innert fünf Tagen, zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde wiederum nicht angeordnet, aber darauf hingewiesen, dass allfällige Schlussbemerkungen innert fünf Tagen einzu- reichen seien. 1.3 Am 20. November 2020 teilte das Regionalgericht der Verfahrensleitung telefonisch mit, dass der Gesuchsteller sel. verstorben sei. Rechtsanwalt B.________ ersuchte mit Eingabe vom 23. November 2020 um Erstreckung der Frist für das Einreichen allfälliger Schlussbemerkungen. Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurde die- se Frist antragsgemäss bis am 30. November 2020 verlängert. Das Regionalgericht reichte am 26. November 2020 die ärztliche Todesbescheinigung betreffend den Gesuchsteller sel. ein. Rechtsanwalt B.________ hielt im Rahmen seiner Schluss- bemerkungen vom 30. November 2020 am gestellten Ausstandsbegehren fest. Seine Eingabe inkl. Beilage wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 den Ge- suchsgegnern 1 bis 5 zur Kenntnis gegeben. Am 4. Dezember 2020 reichte Rechtsanwalt B.________ die Vollmacht der Erben des Gesuchstellers sel. ein. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde diese den Parteien zur Kenntnisnahme 3 zugestellt. Zudem wurde Rechtsanwalt B.________ aufgefordert, innert 10 Tagen eine detaillierte Kostennote einzureichen. Die Kostennote(n) vom 11. Dezember 2020 gingen am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. 2. Rechtsanwalt B.________ vertritt in seiner Eingabe vom 30. November 2020 die Auffassung, dass trotz des Ablebens des Gesuchstellers sel. ein materieller Ent- scheid im Ausstandsverfahren zu ergehen habe. Einerseits habe der Gesuchsteller sel. das Gesuch noch zu Lebzeiten eingereicht. Andererseits hätten auch die Erben ein rechtlich geschütztes Interesse am Ausgang des Ausstandsverfahrens. Das abgelehnte Kollegialgericht habe auch im Falle einer Abschreibung des Verfahrens über die Kosten zu entscheiden und die Erben hätten Anspruch auf ein unpartei- isches Gericht. 3. Nach dem Tod der beschuldigten oder verurteilten Person können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Ausstandsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren. Folglich sind die beiden Söhne des Gesuchstellers sel., unabhängig von einem allfällig eigenen Interesse, nicht legitimiert, das vom Gesuchsteller sel. eingeleitete Ausstandsverfahren in ei- genem Namen weiterzuführen. Anders als bei Versterben der geschädigten Person ist auch keine Rechtsnachfolge im Sinne von Art. 121 StPO möglich. Die Erben werden folglich nicht Partei im vorliegenden Ausstandsverfahren. Ein eigenes Ausstandsgesuch haben sie im Übrigen (bisher) nicht gestellt, wie auch aus der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 30. November 2020 hervorgeht (vgl. insb. Rz. 29 und 30). 4. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) be- ginnt die Persönlichkeit mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode. Mit dem Erlöschen der Persönlichkeit endet auch die Rechtsfähigkeit (Art. 11 Abs. 1 ZPO e contrario). Die Rechtsfähigkeit umfasst namentlich die Pro- zessfähigkeit. Eine verstorbene Person ist mit anderen Worten nicht mehr prozess- fähig. Der Gesuchsteller ist am 20. November 2020 verstorben. Er ist somit nicht mehr prozessfähig und kann folglich auch nicht mehr als Partei am vorliegenden Verfahren teilnehmen. Bei nachträglichem Wegfall einer Prozessvoraussetzung wird das Verfahren grundsätzlich gegenstandslos. 4.2 Der Gesuchsteller sel. wurde im Straf- und auch im Ausstandsverfahren privat von Rechtsanwalt B.________ vertreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 des Obligationen- rechts (OR; SR 220) erlischt der Auftrag, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten. Entsprechend erlischt auch die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Verlust der entsprechenden Hand- 4 lungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Voll- machtgebers oder des Bevollmächtigten, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht (Art. 35 OR). 4.3 Rechtsanwalt B.________ ist gemäss Vollmacht vom 21. März 2018 (pag. 0160; Akten PEN 20 125) befugt, den Gesuchsteller sel. in Sachen Strafverteidigung zu vertreten. Es wurde vereinbart (abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten), dass die Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft erlischt. Rechtsanwalt B.________ ist damit auch mit Blick auf die Bestimmungen zum Auf- tragsrecht in Art. 405 OR trotz Versterbens des Gesuchstellers sel. zur Vertretung bzw. Weiterführung des Ausstandsverfahrens befugt bzw. sogar verpflichtet, sofern die Interessen des Beschuldigten sel. (bzw. seines Nachlasses) nach wie vor zu wahren sind (vgl. WATTER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 35 OR). Ob dies der Fall ist, hängt massgeblich davon ab, ob die Weiterführung des Ausstandsverfahrens noch Einfluss auf den Ausgang des gegen den Gesuchsteller sel. geführten Strafverfahrens hat. Nur in diesem Fall besteht auch ein Interesse an einem materiellen Entscheid im Ausstandsverfahren. Die Frage, ob nach wie vor Interessen des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses zu wahren sind, ist damit doppelt relevant. Grundsätzlich ist Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses jedenfalls befugt, das Ausstands- verfahren auch nach dem Tod des Auftraggebers weiterzuführen. Das ist auch pro- zessrechtlich möglich, da die persönliche Anwesenheit des Gesuchstellers sel. nicht erforderlich ist und es im Rahmen dieses Verfahrens auch nicht um dessen Verurteilung geht. Mit Blick auf die von den Erben am 27. November 2020 unter- zeichnete Vollmacht mit dem Betreff «Abklärungen betreffend Todesfall A.________ sel.; Begleitung des Strafverfahrens bis zum formellen Abschluss» ist zudem davon auszugehen, dass die Vertretung und Weiterführung des Ausstands- verfahrens auch im Interesse des Nachlasses ist. Das Ausstandsverfahren wird daher aufgrund des nachträglichen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung nicht per se gegenstandslos. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob nach wie vor ein Inter- esse des Gesuchstellers sel. bzw. seines Nachlasses an einem materiellen Ent- scheid im Austandsverfahren besteht. Wie bereits erwähnt, hängt dies davon ab, ob der Ausgang des Ausstandsverfahrens unmittelbar Einfluss auf die Art des Ab- schlusses des Strafverfahrens hat, was im Folgenden vorfrageweise zu prüfen ist. 5. 5.1 Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Gesuchsteller sel. am 16. Oktober 2020 mündlich eröffnet (pag. 6620; Akten Regionalgericht). Am 19. Oktober 2020 melde- te er Berufung an (pag. 6656; Akten Regionalgericht). Das Kantonsgericht Schaff- hausen trat in seinem Entscheid 50/2014/3 vom 16. Juni 2015 E. 2 (publiziert in CAN 2015 Nr. 92 S. 254 f.) zufolge Eintritts eines Prozesshindernisses (Tod der beschuldigten Person) nicht auf die Berufung ein und stellte fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Auch die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern trat in ihrem Beschluss SK 17 331 vom 16. Oktober 5 2017 nicht auf die Berufung ein und stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Sie kam zum Schluss, dass mit dem Tod der beschuldigten Person im Zeitpunkt der Einreichung der Berufungserklärung ein Prozesshindernis vorgelegen habe, womit in Anwendung von Art. 403 Abs. 3 StPO nicht auf die Berufung einge- treten werden könne. Das vorinstanzliche Urteil erwachse aufgrund fehlender gülti- ger Berufung vollumfänglich in Rechtskraft (E. 4). 5.2 Folgt man dieser Rechtsprechung, erwächst das erstinstanzliche Urteil in Rechts- kraft, d.h. der Gesuchsteller sel. wird rechtskräftig verurteilt. Sein Nachlass wird mit den dem Gesuchsteller sel. rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 181'259.45, der Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilkläger von CHF 42'056.85 sowie den Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von insgesamt CHF 149'900.00 belastet (vgl. erstinstanzliches Urteil, pag. 6620 ff.; Ak- ten PEN 20 125). Bei dieser Ausgangslage hat der Gesuchsteller sel. bzw. sein Nachlass ein rechtlich geschütztes Interesse an einem materiellen Entscheid im Ausstandsverfahren. Eine Gutheissung des Ausstandsgesuchs würde nämlich zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Wiederholung des Hauptverfah- rens führen, soweit Rechtsanwalt B.________ auch befugt sein sollte, die Wieder- holung des Hauptverfahrens zu beantragen (vgl. Art. 60 Abs. 1 StPO). Eine Wie- derholung wäre aufgrund des Versterbens des Gesuchstellers sel. aber nicht mehr möglich, weshalb das Strafverfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt werden müsste. Folglich könnte das erstinstanzliche Urteil auch unter dem Blickwinkel der zitierten Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen. Das rechtlich geschützte Interesse an der Weiterführung des Ausstandsverfahrens und dessen Erledigung mit einem materiellen Entscheid ist folglich zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht einen Nichteintretensentscheid fällen und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils feststellen wird. Wie nachfolgende Aus- führungen zeigen, kann dieser Rechtsprechung aber nicht gefolgt werden. 5.3 Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstel- lung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Art. 320 StPO ist sinn- gemäss anwendbar. Gemäss SCHMID/JOSITSCH ist Art. 329 Abs. 4 StPO ab Rechtshängigkeit des Verfahrens beim (vorab erstinstanzlichen) Gericht hin bis zur Urteilsfällung anwendbar. Tritt nach der Urteilsfällung, aber vor dem Akteneingang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art. 329 Abs. 4 StPO ein, ist Letzteres zustän- dig, da die erste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkommen kann (eine Ausnahme besteht ausdrücklich etwa in Art. 231 Abs. 3 StPO) und somit nicht das Verfahren nach Art. 363 ff. StPO gegeben ist. Dies bedeutet ebenso, dass z.B. bei Tod der verurteilten beschuldigten Person während der Berufungsfrist die Akten zum Erlass des Einstellungsbeschlusses an das Berufungsgericht zu überweisen sind, auch wenn seitens dieser Person keine Berufung erfolgte. Im Falle der Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO stellt das Gericht (bei Kollegialgerichten also nicht die Verfah- rensleitung) das Verfahren in analoger Anwendung von Art. 319 ff. StPO mit (sepa- ratem) Beschluss bzw. Verfügung und mit den Wirkungen von Art. 320 Abs. 4 StPO ein (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 15 f. zu Art. 329 StPO). Gemäss dieser Lehrmeinung ist das Strafverfahren auch dann i.S. von Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen, wenn die beschuldigte Person, wie vorliegend, während 6 der laufenden Berufungsfrist bzw. nach Anmeldung der Berufung stirbt; das erstin- stanzliche Urteil wird gegenstandslos (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 2 zu Art. 399; vgl. auch N. 8 zu Art. 382 und N. 9 zu 403 StPO). SCHMID/JOSITSCH stellen sich einzig die Frage, wer über die Einstellung zu entscheiden hat. 5.4 LIEBER führt im Zusammenhang mit der Rechtsmittellegitimation der Rechtsnach- folger in Art. 382 Abs. StPO aus, dass das erstinstanzliche Urteil nicht in formelle Rechtskraft erwächst, wenn entweder die beschuldigte Person bereits die Berufung erklärt hat oder wenn sie während laufender Berufungsfrist, mithin vor Eintritt der Rechtskraft verstirbt, ohne auf das Rechtsmittel verzichtet zu haben. Er sieht des- halb in diesen Konstellationen keinen Raum für eine Weiterführung oder Ergreifung des Rechtsmittels durch die Angehörigen der beschuldigten Person (LIEBER, in Kommentar StPO [DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS], 2020, N. 21 zu Art. 382 StPO). Es wird nicht ausgeführt, was dies für den weiteren Gang des Verfahrens heisst. Allerdings verweist LIEBER in diesem Zusammenhang auf SCHMID/JOSITSCH, welche, wie ausgeführt, explizit festhalten, dass der Straffall bei Tod der beschul- digten Person während laufender Berufungsfrist bzw. des Berufungsverfahrens einzustellen ist und damit auch ein erstinstanzliches Urteil hinfällig wird (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 8 zu Art. 382 StPO; vgl. auch N. 2 zu Art. 399 StPO und N. 9 zur Art. 403). 6. 6.1 Die Kammer schliesst sich diesen Lehrmeinungen an. Entscheidend für die Rechts- folge der Einstellung ist nicht, ob das Verfahren bereits bei der Rechtsmittelinstanz hängig geworden ist oder sie auf das Rechtsmittel eintritt, sondern einzig und al- lein, ob das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen konnte. Stirbt die beschuldigte Person vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nachdem sie die Be- rufung angemeldet hat, ist das erstinstanzliche Urteil im Zeitpunkt des Todes der beschuldigten Person noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Tod der beschul- digten Person kann nicht wie ein Verzicht des Rechtsmittels oder ein Rückzug des- selben gehandhabt werden. Der beschuldigten Person kann auch nicht vorgewor- fen werden, sie habe die Rechtsmittelfrist unbenutzt ablaufen lassen oder sie habe die Berufungserklärung nicht (mehr) eingereicht. Der Tod der beschuldigten Person während dieser Phase des Strafverfahrens verhindert dauerhaft den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Da der Tod die Fortführung des Strafverfahrens bzw. des allfälligen Rechtsmittelverfahrens verhindert, muss die Rechtsfolge die Einstellung des Ver- fahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO sein. Auch wenn die Berufungsinstanz auf- grund des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht auf die Berufung eintritt (Art. 403 Abs. 1 Bst. c StPO), kann dies im Falle des Todes der beschuldigten Per- son nicht die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 437 Abs. 1 Bst. c StPO zur Folge haben, sondern einzig die Einstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO (vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 2 zu Art. 399 StPO und N. 9 zu Art. 403). 7 6.2 Entsprechend halten auch die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern in mehreren Entscheiden fest, ein Verfahrenshindernis (nach Eingang der Berufungs- erklärung) schliesse aus, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden dürfe. Es wäre nicht sachgerecht, die vollständige Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, zumal der je- weilige Beschuldigte sel. das erstinstanzliche Urteil nicht akzeptiert und fristgerecht Berufung eingereicht habe (SK 19 213 vom 16. November 2020, SK 19 254 vom 5. Mai 2020, SK 17 362 vom 24. September 2018, SK 17 166 vom 11. Januar 2018, SK 15 200 vom 4. August 2016). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Aus- gangslage anders präsentieren sollte, wenn, wie im Beschluss SK 17 331 vom 16. September 2017, zum Zeitpunkt des Todes erst die Berufungsanmeldung vor- liegt. So oder anders kann das erstinstanzliche Urteil nicht mehr in Rechtskraft er- wachsen. Die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens (Art. 399 StPO) hat darauf keinen Einfluss. Beim Tod des Beschuldigten vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils kann nicht von einer verspäteten bzw. nicht eingetroffenen Berufungser- klärung ausgegangen werden, weil die Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nicht mehr ablaufen kann. Folglich kann die Rechtsfolge der Einstellung bei Tod der be- schuldigten Person nicht davon abhängen, ob das Rechtsmittelverfahren hängig ist, bereits auf eine Berufungserklärung eingetreten worden ist oder erst eine Beru- fungsanmeldung vorliegt. Andernfalls würde der vom Zufall abhängige Todeszeit- punkt zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Dies kann mit Blick auf die Regelung von Art. 329 Abs. 4 StPO vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein. Der Tod des Beschuldigten vor Rechtskraft des Urteils muss in allen Verfahrensstadien zum gleichen Ergebnis führen. Mit anderen Worten muss Art. 329 Abs. 4 StPO bei Tod der beschuldigten Person auch anwendbar sein, wenn ein erstinstanzliches Urteil bereits ergangen ist, aber die Rechtsmittelfrist noch nicht unbenutzt abgelau- fen ist bzw. eine Berufungsanmeldung vorliegt oder nicht bereits rechtsgültig auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet worden ist. Da das Rechtsmittelverfah- ren in diesen Fällen noch nicht hängig ist, stellt sich einzig die Frage, wer über die Einstellung zu entscheiden hat. An der Rechtsfolge der Einstellung ändert sich aber nichts. 6.3 Auch das Bundesgericht hält im Übrigen fest, dass der Tod der Partei im kantona- len Verfahren zur Einstellung führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit Verweis auf die Urteile 6B_1048/2014 vom 15. September 2015 E. 2 und 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1). Verfahrenshindernisse seien von den mit dem Fall befassten Strafbehörden in allen Verfahrensstadien vorweg und laufend sowie von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO). Stelle die Berufungsinstanz ein Prozesshindernis fest, ergehe analog zu Art. 329 Abs. 4 StPO eine Einstellung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 E. 2.3 vom 14. August 2012 mit Hinweisen). Zwar hat sich das Bundesgericht nicht explizit zur vorliegenden Konstellation (Tod nach Berufungsanmeldung) geäussert. Es gibt aber keine Hin- weise, dass der Todeszeitpunkt zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen soll. Stirbt die verurteilte Person, nachdem Beschwerde in Strafsachen beim Bundesge- richt anhängig gemacht worden war, ist das bundesgerichtliche Verfahren als ge- genstandslos abzuschreiben, wenn davon auszugehen ist, dass keine Personen 8 das Verfahren fortsetzen wollen, auch nicht allenfalls im Zivilpunkt legitimierte (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist darauf zurückzuführen, dass der kantonale Entscheid bereits mit der Ausfällung rechtskräftig geworden ist, weil gemäss StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (Art. 437 Abs. 3 StPO). Im kantonalen Verfahren ist die Aus- gangslage anders. Stirbt der Beschuldigte vor Ablauf der Berufungsfrist oder nach erfolgter Berufungsanmeldung kann das Urteil nicht mehr in Rechtskraft erwach- sen. 7. 7.1 Gemäss SCHMID/JOSITSCH kann die erste Instanz nicht auf ihr Urteil zurückkom- men, da kein Verfahren nach Art. 363 ff. StPO gegeben sei (eine Ausnahme beste- he ausdrücklich etwa in Art. 231 Abs. 3 StPO). Folglich sei das Berufungsgericht für die Einstellung zuständig, wenn nach der Urteilsfällung, aber vor dem Aktenein- gang beim Berufungsgericht, ein Fall von Art. 329 Abs. 4 StPO eintrete. Dies be- deute ebenso, dass z.B. bei Tod der verurteilten beschuldigten Person während der Berufungsfrist die Akten zum Erlass des Einstellungsbeschlusses an das Beru- fungsgericht zu überweisen seien, auch wenn seitens dieser Person keine Beru- fung erfolgt sei (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 2018, N. 15 f. zu Art. 329 StPO). Mit der Urteilsausfällung sei der ersten Instanz die Verfahrensherrschaft entglitten, so dass – obwohl die Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht an sich nach Art. 328 i.V. mit Art. 379 StPO erst mit Akteneingang bei diesem eintrete – für weitere Entscheide das Berufungsgericht zuständig sei. Dies gelte auch bei einer Einstellung wegen Todes des Beschuldigten nach Urteilsfällung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O. N. 5a zu Art. 399). 7.2 Folgt man dieser Lehrmeinung, müsste das Berufungsgericht die Einstellung des gegen den Gesuchsteller sel. geführten Strafverfahrens beschliessen. Dies erscheint der Kammer nicht sachgerecht. Das Verfahren wird erst nach Ausferti- gung des begründeten Urteils und Übermittlung der Anmeldung zusammen mit den Akten beim Berufungsgericht rechtshängig (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1d zu Art. 399 StPO; VIA- NIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 9 zu Art. 399 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 92 Rz. 545). Das erstinstanzliche Urteil kann, wie erwähnt, nicht in Rechtskraft erwachsen. Bei Tod der beschuldigten Person verliert eine allfällig bereits erfolgte Berufungsanmeldung automatisch jegliche prozessuale Bedeutung. Damit stellen sich – anders etwa als bei einer Rückzugserklärung – keine berufungspezifischen Fragen, welche in die Zuständigkeit des Berufungsgerichts fallen. Ebenso wenig wird in vergleichbarer Weise wie im Fall von Art. 231 Abs. 3 StPO oder in den Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO auf ein Urteil zurückgekommen, denn ein solches (in Rechtskraft erwachsenes) Urteil existiert in der vorliegenden Konstellation schlicht nicht (mehr). Das nach wie vor bei der ersten Instanz hängige Verfahren ist daher von dieser einzustellen, auch wenn sie das Urteil bereits gefällt hat. Insbesondere drängt sich dieses Vorgehen auch vor dem Hintergrund auf, dass den Parteien bei einer Einstellung durch das Berufungsgericht eine Instanz verloren gehen würde. So kann es beispielsweise zu 9 einer Kürzung der Entschädigung für die private Verteidigung kommen. Entscheidet direkt das Berufungsgericht, kann die herabgesetzte Entschädigung einzig beim Bundesgericht überprüft werden lassen. Entscheidet die erste Instanz, kann der Beschluss zunächst mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden. Folglich ist davon auszugehen, dass vorliegend das Regionalgericht über die Einstellung zu entscheiden haben wird. 7.3 Letztlich kann dies aber offenbleiben und muss nicht abschliessend im Ausstands- verfahren geklärt werden. Entscheidend ist, dass das gegen den Gesuchsteller sel. geführte Strafverfahren gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO eingestellt werden muss. Das erstinstanzliche Urteil ist hinfällig geworden, weshalb auch das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers sel., vertreten durch Rechtsanwalt B.________, als gegen- standslos abzuschreiben ist. Nimmt das Regionalgericht die Einstellung vor und be- findet damit auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, ändert das an der Ausgangslage nichts. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern [Ergänzung im Rahmen der Publikation: das Verfahren] wird eingestellt. Beim Tod der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten weder ihr noch ihrem Nachlass auferlegt werden. Sie bzw. ihr Nachlass kann auch nicht mit den Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Infolge der Einstellung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen haben weder der Ge- suchsteller sel. noch sein Nachlass ein zu schützendes Interesse an einem materi- ellen Entscheid über das Ausstandsverfahren. Ein solcher hätte für den Gesuch- steller sel. bzw. seinen Nachlass keinerlei Auswirkungen auf den weiteren Gang des Verfahrens. Soweit die Erben des Gesuchstellers sel. oder Rechtsanwalt B.________ die Befürchtung hegen, das Regionalgericht sei im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens befangen, hätten sie ein eigenes, neues Ausstandsgesuch einzureichen und zu begründen, weshalb das Regionalgericht im Rahmen der Einstellung des Verfahrens und der damit verbundenen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht gewillt oder in der Lage sein sollte, (ihnen gegenüber) unbefangen zu urteilen. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers sel. ist damit als gegenstandslos abzu- schreiben. 8. 8.1 Der Tod des Gesuchstellers sel. führt, wie gesehen, zur Einstellung des Verfahrens und damit auch zur Gegenstandslosigkeit des Ausstandsgesuchs. Beim Tod der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten nicht dem Nachlass auferlegt werden. Der Nachlass kann auch nicht mit den Aufwendungen für die angemesse- ne Ausübung der Verteidigungsrechte belastet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund sind auch die Kosten des Ausstandsgesuchs nicht nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. Er hat Rechtsanwalt B.________ auch eine Entschädigung für die im Ausstandsverfahren entstandenen Aufwendungen zu entrichten. 10 8.2 Für die Festsetzung der Entschädigung ist Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwalts- gesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V. mit Art. 17 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) massgebend. Art. 17 Bst. g PKV sieht in Verfahren der Beschwer- dekammer des Obergerichts ohne Rechtsmittelcharakter, wozu das Ausstandsver- fahren zu zählen ist, als Rahmentarif CHF 500 bis CHF 5’000 vor. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenaufwand nach dem in der Sache gebo- tenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses. Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S. 13, auch zum Folgenden). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausge- wiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit- sache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeu- tung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte). 8.3 Rechtsanwalt B.________ reichte zwei Kostennoten datierend vom 11. Dezember 2020 mit dem Vermerk Ausstandsverfahren ein. Die Kostennoten betreffen einer- seits die anwaltlichen Bemühungen vom 12. Oktober 2020 bis 20. November 2020 für den Gesuchsteller sel. (Rechnung Nr. 318590), andererseits die anwaltlichen Bemühungen in der Zeit vom 23. November bis am 10. Dezember 2020 für die Er- ben des Gesuchstellers sel. (Rechnung Nr. 318591). Da die Erben im vorliegenden Ausstandsverfahren weder Partei noch Rechtsnachfolger sind, gehört der im Zu- sammenhang mit ihrer Vertretung geltend gemachte Aufwand in der Kostennote Rechnung Nr. 318591 nicht zum gebotenen bzw. angemessenen Aufwand in die- sem Verfahren. Als geboten kann der Aufwand grundsätzlich nur betrachtet wer- den, soweit er infolge Weiterführung des Verfahrens durch Rechtsanwalt B.________ als Vertreter des Gesuchstellers sel. entstanden ist bzw. Einfluss auf dieses Verfahren hatte. Davon ist einzig (zumindest teilweise) beim Aufwand für die Abklärung der verfahrensrechtlichen Konsequenzen und das Verfassen der Schlussbemerkungen vom 30. November 2020 auszugehen. Von vorneherein nicht zu entschädigen ist der geltend gemachte Aufwand für das Protokollberichtigungs- gesuch. Es handelt sich hierbei um Aufwand in einem anderen Verfahren. 8.4 Im Zusammenhang mit der Vertretung des Gesuchstellers sel. im Ausstandsverfah- ren macht Rechtsanwalt B.________ insgesamt einen Aufwand von 96.65 Stunden bzw. CHF 20'508.00 geltend (vgl. Kostennote Rechnung Nr. 318590). 25.39 Stun- den oder CHF 6'805.50 fallen auf das Verfassen des Ausstandsgesuchses. Im Zu- sammenhang mit der Ausarbeitung der Schlussbemerkungen vom 2. November 2020 (unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Gesuchsgegner) werden nochmals mehr als 40 Stunden – «kleinere Arbeiten» unter einer Stunde nicht mit- gerechnet – geltend gemacht. So u.a. 7.16 Stunden für die «Analyse HV-Protokoll und Stellungnahmen Kollegialrichter» sowie eine interne Besprechung oder 8.08 Stunden für «die Stellungnahme re Ausstandsverfahren». Zusammengerechnet er- gibt sich daraus ein Honorar von mehr als CHF 7'500.00. Weiter folgen mehr als 20 11 Stunden u.a. für die Aufwendungen wohl im Zusammenhang mit den Schlussbe- merkungen vom 30. November 2020. Dazu kommen weitere 4.08 und 4.58 Stun- den für die Abklärung der verfahrensrechtlichen Konsequenzen sowie nochmals mehr als 4 Stunden für die (Weiter-)Arbeit an den Schlussbemerkungen (vgl. Kos- tennote Rechnung Nr. 318591). Damit ergibt sich im Zusammenhang mit dem Ver- fassen der Schlussbemerkungen vom 30. November 2020 inkl. Abklärung verfah- rensrechtlicher Konsequenzen ein Aufwand von mehr als 32 Stunden, was unter Berücksichtigung des zum grossen Teil angewendeten Honoraransatzes von CHF 150.00 einem Honorar im Bereich von CHF 5'000.00 entspricht. 8.5 Es ist offensichtlich, dass das geltend gemacht Honorar den Maximalbetrag des anwendbaren Rahmentarifs von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 deutlich überschrei- tet. Die rund CHF 20'000.00 liegen weit jenseits des Regelmasses für ein Ausstandsverfahren. Bei dieser Ausganglage ist nicht auf jede einzelne Leistung separat einzugehen. Den Hauptgrund für den enormen Aufwand sieht die Kammer im Umstand, dass Sinn und Zweck des Ausstandsverfahrens missverstanden wor- den sind. Die Befangenheit des Kollegialgerichts wird hauptsächlich damit begrün- det, dass es mehrere Beweisanträge (einmal ohne Begründung) abgewiesen habe. Das Ausstandsgesuch bzw. die nachfolgenden Schlussbemerkungen ähneln ihrer Art und ihrem Umfang nach einer Berufungserklärung und zielen im Ergebnis dar- auf ab, nicht anfechtbare Zwischenverfügungen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen und die erst im Berufungsverfahren durchzuführende Beweiswürdi- gung vorwegzunehmen. Einzig mit Blick auf die Frage der Befangenheit des Kolle- gialgerichts ist ein solcher Aufwand weder geboten noch verhältnismässig. Die Schlussbemerkungen vom 2. und 30. November 2020 (mit Ausnahme der Angaben der Tonbandaufnahmen; vgl. dazu nachstehende Ausführungen) enthalten nichts grundsätzlich Neues und sind in weiten Teilen identisch. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer eine umfassende Analyse des Hauptverhandlungsprotokolls vor Eingabe der Schlussbemerkungen ebenso wenig erforderlich wie die mehr- stündigen Besprechungen oder Arbeiten/Durchsicht an den Stellungnah- men/Schlussbemerkungen. Rechtsanwalt B.________ hielt in seinen Schlussbe- merkungen vom 2. November 2020 ausdrücklich fest, dass mehre zentrale Punkte für die Befangenheit der Gesuchsgegner unbestritten geblieben seien (S. 1). Dies sowie der Umstand, dass die Stellungnahmen der Gesuchsgegner kurz gehalten waren und die Schlussbemerkungen letztlich nicht viel Neues enthielten, spricht ebenfalls gegen die Gebotenheit des Aufwandes. Zudem hängt der Ausgang des Ausstandsverfahrens bzw. die Frage der Befangenheit nicht massgeblich von allfäl- ligen Ungereimtheiten oder dem genauen Wortlaut im Protokoll bzw. auf den Ton- bandaufnahmen ab. Die Vorfragen, welche im Ausstandsverfahren (offenbar) die wesentliche Rolle spielten, wurden nicht auf Tonband aufgenommen, weshalb auch der mehrstündige Aufwand im Zusammenhang mit den Tonbandaufnahmen nicht geboten erscheint. Mit Blick auf das Protokollberichtigungsgesuch ist davon auszu- gehen, dass das Studium der Tonbandaufnahmen hauptsächlich in diesem Zu- sammenhang erfolgt und damit ohnehin nicht im Ausstandsverfahren zu entschädi- gen ist. Der Umstand, dass nach Ansicht von Rechtsanwalt B.________ im Zu- sammenhang mit den Punkten 4 und 6 des Ausstandsgesuchs einzelne Wortlaute massgebend gewesen sind, rechtfertigt jedenfalls keinen solchen Aufwand, zumal 12 sich die Notwendigkeit für solche Abklärungen auch nicht aus den Stellungnahmen der Gesuchsgegner ergeben hat. Das Ausstandsgesuch erforderte keine umfangreichen oder komplexen rechtlichen Abklärungen. Zwar stellten sich nach dem Tod des Gesuchstellers sel. während hängigem Ausstandsverfahren nicht einfache verfahrensrechtliche Fragen. In die- sem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass sich aus den Schlussbemerkun- gen vom 30. November 2020 keine Hinweise auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit der verfahrensrechtlichen Problematik ergeben. Grundsätzlich wurde am Ausstandsgesuch festgehalten. Auch die wenigen pauschalen Anmerkungen, wo- nach die Beschwerdekammer die Sache nach dem Sachverhalt bei Stellung des Ausstandsgesuches zu beurteilen habe, deuten nicht auf gebotene Abklärungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht hin. 8.6 Der Umstand, dass mehrere (angebliche) Verfahrensfehler anlässlich einer mehr- tägigen Hauptverhandlung zum Thema gemacht wurden und das abgelehnte Kol- legialgericht in einem Indizienprozess über die dem Gesuchsteller sel. zur Last ge- legten, schwerwiegenden Vorwürfe zu befinden hatte, kann aber bei der Festle- gung des Honorars innerhalb des geltenden Rahmentarifs berücksichtigt werden. Ein Zuschlag auf das Honorar gemäss Art. 9 PKV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 PKV rechtfertigt sich allerdings bereits mit Blick auf den sehr beschränkten Prozessgegenstand im Ausstandsverfahren nicht. Unter Würdigung der erfolgten Erwägungen hat die Entschädigung im oberen Bereich des gemäss Art. 17 Bst. g PKV geltenden Rahmentarifs von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 zu liegen. Die Be- schwerdekammer erachtet ein Honorar von CHF 4'000.00, zuzüglich Spesen und MWST, als angemessen. Als Spesen zu berücksichtigen sind die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Auslagen von CHF 72.95 und CHF 6.95 (Porto), welche im Zusammenhang mit dem im Namen des Gesuchstellers sel. weiterge- führten Verfahrens stehen. Die auf der Kostennote Rechnung Nr. 318590 geltend gemachten Büroauslagen von CHF 615.25 sind nicht belegt. Pauschal als Spesen werden CHF 100.00 für Kopien berücksichtigt. Nicht zu entschädigen sind die Büroauslagen von CHF 173.00, welche auf der Kostennote Rechnung Nr. 318591 aufgeführt sind. Es gibt keine Hinweise, dass diese zu den anwaltlichen Bemühun- gen im Zusammenhang mit der Vertretung des Gesuchstellers sel. angefallen sind. Abgesehen davon sind sie ebenfalls nicht belegt. Rechtsanwalt B.________ ist damit für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'501.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird als gegenstandlos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'501.75 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. 4. Zu eröffnen: - Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 1 (mit den Akten – per Einschreiben) - den Gesuchsgegnern 2-5 (per Einschreiben) - H.________, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - den Straf- und Zivilklägern 1-4, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 5 (per B-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (per B- Post) Bern, 11. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15