5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'286.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'600.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 7. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 8. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung ausgerichtet.