12.3 Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 VStR sehen keinen Entschädigungsanspruch der beteiligten Verwaltung im gerichtlichen Verfahren vor. Die Bestimmungen der StPO finden hier keine Anwendung. Folglich ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: