Er ist somit – nach verwaltungsrechtlicher Terminologie – als Störer zu betrachten. Es kann folglich nicht gesagt werden, er habe unverschuldet einen Nachteil erlitten. Ihm ist für das Verwaltungsstrafverfahren daher keine Entschädigung auszurichten. 12.2 Im gerichtlichen Verfahren gilt Art. 99 VStR gemäss Art. 101 Abs. 1 VStR sinngemäss. Anders als bei den Kostenfolgen findet betreffend Entschädigung kein Verweis auf die StPO statt. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VStR e contrario steht dem Beschwerdegegner weder für das Verfahren vor der Vorinstanz noch für das Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf Entschädigung zu. 12.3 Art.