13 12. Entschädigungen 12.1 Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstands, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht im Verwaltungsstrafverfahren ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat (Art. 99 Abs. 2 VStR). Der Beschwerdegegner ist derjenige, welcher das Fahrzeug mit dem Drogenversteck nutzte und im Verkehr hielt. Er ist somit – nach verwaltungsrechtlicher Terminologie – als Störer zu betrachten.