Zürich 2018, S. 154 f.). Demnach trägt diejenige verfahrensbeteiligte Person die Verfahrenskosten, zu deren Nachteil sich der Einziehungsentscheid auswirkt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 46 zu Art. 426 StPO). Nach dem Gesagten wird der Beschwerdegegner auch für die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'286.00, kostenpflichtig. 11.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäss Art. 97 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Partei auferlegt.