Zur Verlegung der Kosten der Vorinstanz verweist Art. 97 Abs. 1 VStR auf die Bestimmungen der StPO (Art. 417-428). Wie sich aus der Systematik des Gesetzes ergibt, handelt es sich beim selbstständigen Einziehungsverfahren um ein selbstständiges Massnahmenverfahren. Für die Kostenverteilung ist folglich Art. 426 Abs. 5 StPO einschlägig (ARNOLD, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2018, S. 154 f.).