10. Zivilklage Bei der vom Beschwerdegegner vor der Vorinstanz vorgebrachten Forderung, wonach die Beschwerdeführerin resp. der Staat dem Grundsatz nach zu Schadenersatz für die Wertverminderung des Fahrzeugs sowie Standschäden zu verurteilen sei, handelt es sich um einen Staatshaftungsanspruch. Solche Ansprüche sind von der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafverfahren ausgeschlossen (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2). Auf die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Forderung wird folglich nicht eingetreten.