9. Fazit Eine Herausgabe des streitigen Personenwagens der Marke Mercedes (schwarz, Fahrzeugtyp E 300 Bluetech Hybrid Automat, Kontrollschild C.________ Fahrgestellnummer D.________) in seinem jetzigen Zustand an den Beschwerdegegner fällt ausser Betracht, da die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätzlich erfüllt sind. Eine Einziehung zwecks Vernichtung würde jedoch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen. Stattdessen ist das im Fahrzeug eingebaute Geheimfach samt elektronischem Schliessmechanismus vollständig zurückzubauen und das Fahrzeug somit in seinen rechtmässigen Zustand zurückzuversetzen.