8.3 Verhältnismässigkeit Wie bereits erwähnt, erforderte der Einbau des Verstecks, aus welchem sich die Gefährlichkeit des streitigen Fahrzeugs ergibt, beträchtliches Wissen und Aufwand. Eine Wiederbeschaffung wäre daher nur mit Schwierigkeiten möglich. Die Einziehung ist deshalb geeignet, die erneute Lagerung resp. den Transport von Betäubungsmitteln zu verhindern. Die Einziehung zwecks Vernichtung, wie sie von der Beschwerdeführerin in ihrem Hauptantrag verlangt wird, scheitert jedoch am Erfordernis der Erforderlichkeit.