11 gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit bereits mit Drogen zu tun. Bei seiner Einreise in die Schweiz befand er sich in Gesellschaft einer Person, welche wegen Betäubungsmitteldelikten zur Verhaftung ausgeschrieben war. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug im Falle einer Rückgabe für das Lagern resp. Transportieren von Drogen verwenden oder es einem Dritten zu diesem Zweck zur Verfügung stellen würde. Das zur Diskussion stehende Geheimfach verfügt über ein Volumen von rund 15 Litern.