Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich, dass jemand den Aufwand zum Einbau eines ausgeklügelten Verstecks mit elektronischem Schliessmechanismus auf sich nehmen würde, ohne das Versteck danach wiederholt benützen zu wollen. Die beschriebene Wiederholungsgefahr besteht nicht nur generell, sondern ist auch konkret in Bezug auf den Beschwerdegegner zu bejahen. Er bezeichnet sich als Eigentümer des deliktisch verwendeten Fahrzeugs. Er selber war bei seiner Anhaltung in signifikantem Mass mit Kokain und Noscapin kontaminiert und hatte