Der Umstand, dass ein Objekt bewusst für die Begehung von strafbaren Handlungen angeschafft resp. konstruiert wurde, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 1P.31/2000 vom 14. Februar 2000 E. 2b) dafür, dass das Fach auch in Zukunft für solche Zwecke verwendet werden könnte. Es ist denn auch höchst unwahrscheinlich, dass jemand den Aufwand zum Einbau eines ausgeklügelten Verstecks mit elektronischem Schliessmechanismus auf sich nehmen würde, ohne das Versteck danach wiederholt benützen zu wollen.