Das Geheimfach wurde offensichtlich eigens zum Zweck konstruiert, Betäubungsmittel darin zu verstauen. Dass der Verwendungszweck illegaler Natur ist, liegt angesichts der festgestellten Kontamination auf der Hand, zumal ansonsten kein Versteck benötigt würde. Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass zum Verstecken legaler Ware kaum die Entfernung einer äusserst sicherheitsrelevanten Vorrichtung wie eines Airbags in Kauf genommen würde (unabhängig davon, ob Airbags gesetzlich vorgeschrieben sind). Der Umstand, dass ein Objekt bewusst für die Begehung von strafbaren Handlungen angeschafft resp.