Nimmt man eine derartige Würdigung vor, ist das Vorliegen einer Anlasstat – und zwar in Bezug auf einzelne vom BetmG unter Strafe gestellte Tathandlungen – zu bejahen. Ob der Beschwerdegegner mit dieser Tat etwas zu tun hatte, ist unerheblich, da es sich bei der Sicherungseinziehung um eine objektbezogene Massnahme handelt. Seine Person spielt nur dort eine Rolle, wo es um die Frage geht, ob das Fahrzeug in seinen Händen eine künftige Gefährdung darstellt und ob die Einziehung verhältnismässig ist (dazu unten, E. 8.2 f.). Eine Anlasstat, wie Art. 69 Abs. 1 StGB sie verlangt, liegt unabhängig von seiner Beteiligung vor.