10 Ausschreibung des Beifahrers E.________ sowie die hohen und währungsmässig gemischten Bargeldbeträge, für welche der Beschwerdegegner keine vernünftige Erklärung liefern konnte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz es unterlassen, diese Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Nimmt man eine derartige Würdigung vor, ist das Vorliegen einer Anlasstat – und zwar in Bezug auf einzelne vom BetmG unter Strafe gestellte Tathandlungen – zu bejahen.